Einkaufsbedingungen der Primus Oberflächentechnik GmbH & Co. KG

PRIMUS steht für Werte die uns besonders wichtig sind und von unseren Mitarbeitern getragen werden. Hierzu erwarten wir auch Ihren Beitrag. Unsere Werte können Sie auf der Homepage unter „Unsere Werte“ einsehen.

EINKAUFSBEDINGUNGEN (EKB) PRIMUS-Oberflächentechnik GmbH & Co.KG (Stand 15.09.2018)
Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten für Lieferungen und Leistungen jeder Art, die von einem Auftragnehmer oder Lieferant (kurz AN) an die PRIMUS-Oberflächentechnik GmbH & Co.KG (kurz AG) erbracht werden, neben den in der Bestellung gesondert vereinbarten Bedingungen und Konditionen die vorliegenden Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen (im folgenden EKB). Soweit in der Bestellung und in den EKB Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das deutsche Gesetz. Die Bestellungen kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt der schriftlichen Bestellung zustande. Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers sind nur dann gültig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

BESTELLUNG
Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind. Es gelten ausschließlich unsere Bedingungen. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bestellung und/oder Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Bedingungen des AN widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Annahme der Lieferung bedeutet kein Einverständnis mit den Bedingungen des AN. Werden Lieferungen nach diesen Einkaufsbedingungen durchgeführt, so sind diese auch für folgende Aufträge verbindlich. Sobald dem AN irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung in Frage stellt, hat der AN den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände und über die beabsichtigten Maßnahmen zur Vertragseinhaltung zu informieren.

WEITERGABE VON AUFTRÄGEN AN DRITTE
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung des AG unzulässig und berechtigt den AG, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

MATERIALBEISTELLUNGEN
Materialbeistellungen bleiben Eigentum des AG und sind unentgeltlich getrennt und sachgerecht zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge des AG zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

VERARBEITUNG/UMBILDUNG
Verarbeitung oder Umbildung des Materials erfolgt für den AG. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich AG und AN darüber einig, dass der AG in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Eigentümer der neuen Sache wird. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich und sachgemäß (inklusive Versicherung) für den AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Liegt dem AG innerhalb von 3 Arbeitstagen – gerechnet vom Datum der Bestellung – keine schriftliche Auftragsbestä- tigung vor, ist der AG berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Der AG ist berechtigt, bei noch nicht bzw. noch nicht voll erfüllten Bestellungen, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen insbesondere Mehr- oder Minderkosten sowie Änderung der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden Lieferabrufe verbindlich, wenn der AN nicht binnen 3 Arbeitstagen widerspricht.

LIEFERTERMIN, VERZUG
Die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich beim AG bzw. dessen vorgegebener Lieferadresse eintreffend. Ist für den AN erkennbar, dass er die vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine nicht einhalten kann, so hat er dies dem Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verantwortung des AN für die rechtzeitige Vertragserfüllung wird hierdurch nicht berührt. Bei Lieferverzug kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer von AG gesetzten angemessenen Nachfrist wahlweise von der Bestellung zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder von dritter Seite Ersatz beschaffen; eventuell entstehende Mehrkosten hat der AN zu ersetzen. An üblichen Geschäftstagen werden Ablieferungen beim AG angenommen: Montag – Donnerstag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Freitag von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und nach Absprache.

FERTIGUNGSFREIGABE
Falls vom AG Muster verlangt werden, darf der AN erst bei Vorliegen einer schriftlichen Musterfreigabe durch den AG mit der Serienfertigung beginnen.

PREISE
Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in Euro frei unserer Empfangsstelle, versichert, einschließlich Verpackung und sonstiger Spesen, öffentlicher oder privater Abgaben.

RECHNUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Rechnungen sind in Euro-Währung auszustellen und nur unter Angabe der Bestellnummer, Rechnungsnummer und der übrigen kompletten Bestelldaten, Warenbezeichnung, Einzelpreis, Menge pro Lieferung sowie Nummer und Datum des Lieferscheins gesondert einzureichen. Rechnungen dürfen den Waren nicht beigefügt werden. Der AG ist berechtigt, Rechnungen, die den Vorschriften oder Vereinbarungen nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto u.ü.V. Zahlungsort ist Schwäbisch Hall. Die Zahlungsfrist beginnt frühestens mit dem Eingangsdatum der ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Eingang der mangelfreien und geprüften Ware. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen uns an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung/Leistung und damit keinen Verzicht des AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Schadensersatz, Vertragsstrafen, Haftung, etc. Der AG ist berechtigt Zahlungen jederzeit einzubehalten, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder solange der AN Mängel nicht beseitigt.

SCHRIFTVERKEHR
In allen Schriftstücken ist die Bestellnummer des AG anzuführen. Schriftstücke und Rechnungen sind an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zu richten.

VERSAND
Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die Warenbegleitpapiere des Lieferers müssen Bestellnummer, Artikeldaten und Referenznummer, Qualitätsnachweise, Zeugnis 3.1, CoC, Seriennummer jeder Lieferung beizufügen. Soweit zutreffend ist das EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Verwendete Verpackungen haben den Anforderungen der Verpackungsordnung in der geltenden Fassung zu entsprechen.

VERSAND
Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen. Die Warenbegleitpapiere des Lieferers müssen Bestellnummer, Artikeldaten und Referenznummer, Qualitätsnachweise, Zeugnis 3.1, CoC, Seriennummer jeder Lieferung beizufügen. Soweit zutreffend ist das EG-Sicherheitsdatenblatt mitzuliefern. Verwendete Verpackungen haben den Anforderungen der Verpackungsordnung in der geltenden Fassung zu entsprechen.

GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE
Soweit der vom AN zu liefernde Gegenstand für den Export benötigt wird, ist der AN verpflichtet, rechtzeitig vor der ersten Lieferung die erforderlichen schriftlichen Erklärungen über den Liefergegenstand (z.B.: über Ursprungsland, HS-Code, Ausfuhrlisten-Nummer, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung usw.) abzugeben und den AG ggf. auch über nachträgliche Exportbeschränkungen zu informieren. Ein Ursprungswechsel ist dem AG unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen und eine Freigabe bei dem AG einzuholen. Der AN übernimmt die Gewähr, dass die Ware oder Leistung die angegebenen Eigenschaften aufweist und keine den Gebrauch, Verbrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel zeigt. Die Übereinstimmung der gelieferten Rohstoffe oder Fertigwaren mit allen jeweils in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Vorschriften wird garantiert. Der AN ist gehalten, in besonderem Maße die Übereinstimmung der gelieferten Ware mit den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen zu beachten. Der Lieferer übernimmt die Gewährleistung für verborgene Mängel auf die Dauer von 12 Monaten nach Ingebrauchnahme oder Einsatz der Lieferung oder der daraus hergestellten Produkte. Außer den uns gesetzlich zustehenden Rechten kann der AG nach seiner Wahl auch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware verlangen oder nach fruchtlosem Ablauf einer vom Zeitpunkt unserer Rechtsausübung an gerechneten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. In dringenden Fällen oder bei Säumigkeit des AN in der Nachbesserung oder mangelfreier Ersatzlieferung kann der AG die Mängel auf Kosten des AN selbst beseitigen oder uns auf seine Kosten anderweitig mit mangelfreier Ware eindecken. Hiervon ungerührt bleibt der Anspruch auf Schadenersatz. Für Mangelrügen verlängert sich die gesetzliche Rügefrist um einen Monat.

VERJÄHRUNG
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem sich der AN endgültig zu der von uns erhobenen Rüge erklärt hat.

UMWELTSCHUTZ UND SICHERHEIT
Der AN ist verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen (insbesondere Umweltschutz, Arbeitsschutz, Sicherheits- überprüfungsgesetz) einzuhalten. Der AG ist berechtigt, die Einhaltung dieser Regelung durch ein entsprechendes Audit zu überprüfen. Der AN übernimmt die Qualitätsaufzeichnungen und die Verantwortung dafür, dass bei der zu liefernden Ware bzw. Dienstleistung und einer etwa von AN durchzuführenden Montage im Werk des AG die bestehenden Behördlichen Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie die werksseitig zum Schutz der Betriebe erlassenen Sondervorschriften, soweit letztere ihm durch allgemeine oder besondere Hinweise zur Kenntnis gebracht worden sind, beachtet werden. Personen, die in Erfüllung Ihres Liefervertrages Arbeiten innerhalb unseres Betriebes ausführen, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen; die für das Betreten unserer Fabrikanlagen bestehenden Vorschriften sind einzuhalten. Für Unfälle, die diesen Personen auf dem Grundstück des AG oder in den Fabrikanlagen des AG zustoßen, haftet der AG nur bei grobem Verschulden.

ZUTRITTSRECHT
Für den AG, Behörden, öffentliche Einrichtungen und andere Institutionen sichert der AN ein uneingeschränktes Zutrittsrecht – im Rahmen der Auftragserteilung – zu.

URHEBERRECHTE, PATENTE
Der AN steht dafür ein, dass durch die Lieferung und/oder Benutzung der Ware Urheberrechte, Patente oder andere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN haftet dafür, dass durch die Verwendung der von ihm gelieferten Gegenstände nicht gegen in- oder ausländische Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen verstoßen wird, und stellt den AG oder dessen Abnehmer von allen sich daraus ergebenden Ansprüchen frei. Führt die Arbeit an dem vereinbarten Werk zu einer Erfindung, die patent- und lizenzfähig ist, hat der AN den AG hiervon unverzüglich zu verständigen und dem AG die Verwertungsrechte zu übertragen. Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb aller gesetzlichen Schutzrechte insbesondere von Lizenzen und Patenten soweit abgegolten, als deren Erwerb für den AG zur freien Benutzung und zur Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.

BESTELLUNTERLAGEN
Von dem AG überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen, ebenso wie danach hergestellte Gegenstände, ohne schriftliche Einwilligung des AG weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der AG Ihre Herausgabe verlangen, wenn der AN diese Pflichten verletzt. Vom Besitzer erlangte Informationen wird der AN, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind Dritten nicht zugänglich machen. Soweit der AG einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt hat, hat der Unterauftragnehmer die Einkaufsbedingungen schriftlich zu bestätigen. Alle Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die der AG dem AN überlässt oder die er nach unseren Angaben anfertigt, dürfen von ihm nicht für andere Zwecke als die Ausführung unserer Bestellung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Diese sind dem AG samt allen Vervielfältigungen sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat uns der AN, sobald dies feststeht, ebenfalls alle Unterlagen zurückzugeben.

DATENSCHUTZ
Der AG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser, erhaltenen Daten über den AN, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller in Durchführung des Auftrags erlangten Informationen, sofern der AG den AN nicht ganz oder teilweise, schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Der AN verpflichtet sich, diese Verschwiegenheitspflicht auf alle anderen von AN zur Erfüllung eingesetzten Personen zu übertragen.

SONDERKÜNDIGUNGSRECHT
Stellt der AN seine Lieferung / Zahlung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet, so ist der AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts kann der AG für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistung gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.

ERFÜLLUNGSORT UND EIGENTUMSÜBERGANG
Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Insoweit gilt der AG als Hersteller. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht von AG gelieferten Materialien erwirbt der AG Miteigentum gem. §§947, 948 BGB; § 951 BGB Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen. Erfüllungsort ist das Werk des AG in Schwäbisch Hall oder eine andere vom AG Definierte Adresse. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht am Erfüllungsort vom AN auf den AG über.

GERICHTSSTAND UND RECHTSANWENDUNG
Gerichtsstand ist Schwäbisch Hall. Der AG ist auch berechtigt vor einem für den Sitz oder die Niederlassung des Lieferers zuständigen Gericht zu klagen. Die Anwendbarkeit des jeweils geltenden Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

CE- UND/ODER VDE-KENNZEICHNUNG
Der AN ist verpflichtet, für alle Lieferungen im Rahmen seines Auftrages die entsprechende CE- und/oder VDE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung vorzunehmen. Im Zweifelsfall gelten die Bestimmungen des ZVEI.

ALLGEMEINES
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser EKB nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.