Verkaufsbedingungen der Primus Oberflächentechnik GmbH & Co. KG

VERKAUFSBEDINGUNGEN (VBK) PRIMUS-Oberflächentechnik GmbH & Co.KG (Stand 15.09.2018)

1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Vertragspartners wird widersprochen. Sie gelten nur, wenn wir uns schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt haben. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn unsere Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder zusätzlicher Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. VERTRAGSSCHLUSS, VERTRAGSUNTERLAGEN
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Abbildungen und Prospekten sowie an allen Mustern und Modellen behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Vorbenannte Unterlagen sowie Muster und Modelle sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
2.3 Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich ausschließlich aus unseren Vertragsunterlagen. Andere Beschreibungen unserer Ware, öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbung beinhalten keine vertragsgemäß geschuldeten Beschaffenheitsangaben. Wir behalten uns nach Vertragsschluss folgende Änderungen der Ware vor, sofern dies für den Vertragspartner zumutbar ist: – Produktänderungen im Zuge der ständigen Produktweiterentwicklung und -verbesserung; – unwesentliche Farb-, Form-, Design-, Maß-, Gewichts- oder Mengenabweichungen; – fertigungstechnischen Abweichungen.
2.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn auf keinen Fall von seinen An- und Vorgaben abgewichen werden darf.
2.5 Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, zum Beispiel aufgrund von Übermittlungsfehlern, Missverständnissen, etc., so sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
2.6 Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernehmen wir keine Garantien, insbesondere auch keine Beschaffenheitsgarantien oder Beschaffungsrisiken.

3. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Rohmaterialpreisänderungen, Energiekostensteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
3.2 Die Preise gelten nur für den einzelnen Auftrag, Nachbestellungen gelten jeweils als neue Aufträge (welche neu kalkuliert werden).
3.3 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung „ab Werk“, ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung und Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4 Die Zahlungen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum rein netto frei unserer Zahlstelle zu leisten. Rechnungsstellung erfolgt sobald die Lieferung zur Abholung bereitgestellt wird (Versandbereitschaftsanzeige). Die Zahlung ist nur bewirkt, sobald und insoweit wir über den Betrag endgültig verfügen können.
3.5 Ist eine Zahlung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum geleistet, kommt der Vertragspartner ohne weitere Erklärung unsererseits in Verzug. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Regelungen.
3.6 Bei Stundung sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend den gesetzlichen Verzugszinsen (8 %-Punkte über dem Basiszinssatz pro Jahr) für den Stundungszeitraum geltend zu machen.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8 Entsprechend der mit uns getroffenen Vereinbarung über durch den Vertragspartner beizustellende Fertigungsmaterialien und –mittel sind durch den Vertragspartner auf eigene Rechnung und Gefahr an uns zu liefern.

4. LIEFERUNG, LIEFERZEIT, LIEFERVERZÖGERUNGEN, ANNAHMEVERZUG, MITWIRKUNGSPFLICHTEN
4.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung erfolgt die Lieferung „ab Werk“ unverpackt. Auch bei etwaiger Verpackung durch uns werden Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung, nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
4.2 Verbindlich vereinbarte Termine sind nur dann Fixtermine, wenn sie von uns ausdrücklich als solche festgelegt wurden.
4.3 Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Vertragspartner obliegender Mitwirkungspflichten, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen, den Eingang vereinbarter An- und Abschlagszahlungen, bei Facongeschäft = Umarbeitungsgeschäft je nach Vereinbarung die Anlieferung der vereinbarten Edelmetalle / Metall oder die Bezahlung der entsprechenden Edel- / Metallrechnung und gegebenenfalls das Vorliegen behördlicher Genehmigungen und Importlizenzen voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Ware in unserem Unternehmen zur Abholung bereitsteht oder bei Annahmeverzug oder von dem Vertragspartner zu vertretende Lieferverzögerung, sofern dem Vertragspartner die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

4.4 VON UNS NICHT ZU VERTRETENDE LIEFERVERZÖGERUNGEN
4.4.1 Lieferverzögerungen auf Grund folgender Lieferhindernisse sind von uns – außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen – nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten: Umstände höherer Gewalt sowie Lieferhindernisse, – die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und – bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, dass sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft. Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen hierzu insbesondere: Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Rohstoffverknappung; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen.
4.4.2 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind bei Lieferverzögerungen im Sinne von Ziff. 4.4.1 ausgeschlossen.
4.4.3 Bei einem endgültigen Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1 ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt.
4.4.4 Bei einem vorübergehenden Lieferhindernis im Sinne von Ziff. 4.4.1 sind wir berechtigt, Lieferungen um die Dauer der Behinderung zzgl. Einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefererschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner nur unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.6 zu.

4.5 VON UNS ZU VERTRETENDE LIEFERVERZÖGERUNGEN
4.5.1 Für Verzugsschäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: – soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft ist; – wenn der Vertragspartner wegen des von uns zu vertretenden Lieferverzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung fortgefallen ist; – bei Vorsatz.
4.5.2 Des Weiteren haften wir für Verzugsschäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist: – bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; – bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, wenn durch diese wesentliche Vertragspflichten (vgl. Definition Ziff. 7.8.2) verletzt werden.
4.5.3 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
4.5.4 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

4.6 RÜCKTRITTSRECHT DES VERTRAGSPARTNERS BEI LIEFERVERZÖGERUNGEN
Können wir den Nachweis führen, dass die Verzögerung von uns nicht zu vertreten ist, so steht dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht nur zu, – wenn dieser im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat (Fixgeschäft) oder – er nachweist, dass auf Grund der Lieferverzögerung sein Leistungsinteresse weggefallen oder ihm die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Im Übrigen sind für das Rücktrittsrecht und die Rechtsfolgen des Rücktritts die gesetzlichen Regelungen maßgeblich; nicht geschuldete Leistungen des Vertragspartners können durch diesen zurückgefordert werden.
4.7 Wir sind zu Teillieferungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.
4.8 Kommt der Vertragspartner schuldhaft mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware – auch bei eventuellen Teillieferungen – in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. ÜBERGANG DER GEFAHR/VERSICHERUNG
5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen unseres Unternehmens. Dies gilt auch für etwaige, aufgrund besonderer Vereinbarung durch unsere eigenen Fahrzeuge oder fracht- und verpackungsfrei erfolgten Lieferungen.
5.2 Bei Annahme-, Abnahme-, Abhol- oder Abrufverzug des Vertragspartners oder Verzögerung der Lieferung aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferung bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätte erfolgen können.
5.3 Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Ware durch uns ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

6. EIGENTUMSVORBEHALT
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung („Vorbehaltsware“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den „kausalen“ Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.
6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir – vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen – berechtigt, – die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und von unserem Rücknahme- und Verwertungsrecht nach Maßgabe von vorstehend Ziff. 6.1 Gebrauch zu machen und/oder – die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und zu verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltsware ohne Prozess erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltsware.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäft = Umarbeitungsgeschäft im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen = Umarbeitungen (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen = Umarbeitungen), zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltsware entsprechendes Anwartschaftsrecht eingeräumt.
6.6 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), bei Facongeschäft = Umarbeitungsgeschäft im Verhältnis des Wertes der Faconleistungen = Umarbeitungen (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer für Faconleistungen = Umarbeitungen), zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Haben wir aufgrund der Verarbeitung bzw. Umbildung oder der Vermischung bzw. Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gemäß vorstehender Ziff. 6.5 oder 6.6 erworben, wird der Kaufpreisanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltsware berechneten Endbetrags inklusive Mehrwertsteuer, bei Facongeschäft = Umarbeitungsgeschäft im Verhältnis des von uns für Faconleistungen = Umarbeitungen berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer, zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.
6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.
6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten; der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadensersatzansprüche vorbehalten. 6.10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. BESCHAFFENHEIT, MANGELHAFTUNG
7.1 Die für Inhalt und Umfang unserer Leistungspflicht gemäß vorstehend Ziff. 2.3 maßgeblichen Leistungsbeschreibungen beinhalten lediglich Beschaffenheitsangaben hinsichtlich unserer Ware und sind nur dann Gegenstand einer Garantie, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
7.2 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungsund Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach bei sorgfältiger Prüfung erkennbarem Auftreten schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für Zuviel- oder Zuwenig-Lieferung sowie bei etwaiger Falschlieferung. Wir werden dem Vertragspartner hierauf mitteilen, ob die beanstandeten Liefergegenstände oder Teile hiervon an uns zurückzuschicken sind oder aber ob zuzuwarten ist, bis diese von uns bei ihm abgeholt oder an Ort und Stelle überprüft werden.
7.3 Wir haften nicht für Fehler, die durch natürliche Abnutzung und Verschleißerscheinungen sowie äußere Einflüsse entstehen. Mängelansprüche jeder Art entfallen, wenn – der Vertragspartner ohne unsere Zustimmung die Vertragsware selbst repariert, ändert, bearbeitet oder derartige Maßnahmen durch Dritte vornehmen lässt oder – die Vertragsware nicht entsprechend unseren Richtlinien behandelt oder gebraucht wird oder eine sonstige unsachgemäße Behandlung oder Verwendung vorliegt, und – der Vertragspartner in den vorgenannten Fällen nicht den Nachweis erbringt, dass die Mängel weder insgesamt noch teilweise durch vorbezeichnete Einwirkungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung hierdurch nicht in unzumutbarer Weise für uns erschwert wird.
7.4 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
7.5 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreie Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.6 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).
7.7 Soweit die Vertragsregelungen zu Voraussetzungen und Folgen der Nacherfüllung, der Minderung und des Rücktritts keine oder keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die gesetzlichen Vorschriften zu diesen Rechten Anwendung.
7.8 Die Ansprüche des Vertragspartners auf Schadens- und Aufwendungsersatz, die mit Mängeln im Zusammenhang stehen, richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – insbesondere auch in Bezug auf Ansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen sowie deliktische Ansprüche – nach den folgenden Regelungen Ziff. 7.8.1 bis einschließlich Ziff. 7.9.
7.8.1 Für Schäden haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt: – bei Vorsatz; – bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit; – bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die arglistig verschwiegen worden sind, oder – bei Mängeln, deren Abwesenheit garantiert oder soweit eine Garantie für die Beschaffenheit abgegeben worden ist. In allen anderen Fällen haften wir nur in Höhe des Auftragswertes (Beschichtungspreises) für die reklamierten und anerkannten Bauteile.
7.8.2 Des Weiteren haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, wobei unsere Schadensersatzhaftung jedoch (außer in den Fällen vorstehend Ziff. 7.8.1) auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist: – bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen; – bei leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden und sonstigen Erfüllungsgehilfen, unter der Voraussetzung, dass durch diese wesentliche Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) verletzt werden.
7.8.3 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.8.4 Soweit nicht vorstehend Ziff. 7.8 etwas Abweichendes geregelt ist, sind weitere Ansprüche ausgeschlossen.
7.9 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 7.8 unberührt.

8. HAFTUNG FÜR NEBENPFLICHTEN
Kann aufgrund Verschuldens von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen der gelieferte Gegenstand vom Vertragspartner infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen vorstehend Ziff. 7.8. und 7.9. entsprechend.

9. GESAMTHAFTUNG, RÜCKTRITT DES VERTRAGSPARTNERS
9.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
9.2 Für die Haftung auf Schadensersatz – vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzuges (Ziff. 4.5) – gelten die Regelungen vorstehend Ziff. 7.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
9.3 Die Begrenzung nach Ziff. 9.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.
9.4 Ein Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
9.5 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.
9.6 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.7 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziff. 7.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung, etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen; für das Rücktrittsrecht des Vertragspartners bei Verzögerung unserer Lieferungen sind die Regelungen vorstehend Ziff. 4.4.3, 4.4.4 und 4.6 maßgeblich. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist auf unsere Aufforderung hin zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

10. VERJÄHRUNG
10.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 10.3 ein Jahr. 10.2 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 10.1 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns.
10.3 Die Verjährungsfrist nach Ziff. 10.1 gilt generell nicht im Fall des Vorsatzes. Sie gilt auch nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware. Die Verjährungsfrist nach Ziff. 10.1 gilt für Schadensersatzansprüche nicht in den Fällen von Ziff. 7.8.1, 7.8.2 und 7.8.3. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
10.4 Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
10.5 Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Vertragspartner kann in diesem Fall aber die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde.

11. DATENVERARBEITUNG
Wir sind berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner betreffenden Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten bzw. verarbeiten zu lassen.

12. SCHADENSERSATZ DURCH DEN VERTRAGSPARTNER
Machen wir bei Rücktritt Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner wegen Nichterfüllung geltend, so können wir 20 % des Kaufpreises, bei Facongeschäft = Umarbeitungsgeschäft 20 % des für die Faconarbeit = Umarbeitung berechneten Betrages, jeweils ohne Mehrwertsteuer, als Entschädigung verlangen, sofern uns der Vertragspartner nicht nachweist, dass nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor. Den uns entstandenen Verspätungsschaden sowie aufgelaufene Verzugszinsen können wir neben dem pauschalierten Schadensersatzanspruch geltend machen.

13. VERTRAGSSTRAFE
13.1 Unsere Angebots- und Vertragsunterlagen, Muster, Modelle und Prototypen dürfen durch den Vertragspartner, insoweit ihm diesbezüglich keine Rechte gemäß vorstehend Ziff. 2.2 zustehen, nicht für eigene oder fremde Zwecke benutzt oder sonst wie verwertet werden; insbesondere dürfen mit ihrer Hilfe oder mit Hilfe von uns bezogener Waren unsere Waren weder nachgeahmt noch in anderer Weise nachgebildet, noch derart nachgeahmte oder nachgebildete Waren vertrieben oder in sonstiger Weise verwertet werden.
13.2 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei jeder Zuwiderhandlung gegen vorbenannte Verpflichtung 13.1 eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 30.000,00 an uns zu bezahlen, sofern er nicht den Nachweis seines Nichtverschuldens führt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes behalten wir uns vor.

14. FORDERUNGSABTRETUNGEN DURCH DEN VERTRAGSPARTNER
Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

15. VERLETZUNG DER RECHTE DRITTER
Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass durch den Weiterverkauf unserer Ware keine Rechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, dass uns das Bestehen derartiger Rechte Dritter an der gelieferten Ware nicht bekannt ist.

16. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT, SALVATORISCHE KLAUSEL
16.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz (Schwäbisch Hall).
16.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
16.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
16.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.